Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 86
Immunitätsangelegenheiten

(1) Das Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtags sicherzustellen; das betroffene Mitglied des Landtags hat einen Anspruch auf eine von sachfremden, willkürlichen Motiven freie Entscheidung. Die Entscheidung über Aufhebung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Immunität trifft der Landtag in eigener Verantwortung unter Abwägung der Belange des Landtags und der anderen hoheitlichen Gewalten unter Berücksichtigung der Belange des betroffenen Mitglieds des Landtags. In eine Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens des behaupteten Unrechtstatbestandes darf nicht eingetreten werden. Da die Immunität ein Recht des Landtags als Gesamtorgan ist, kann darauf von dem betroffenen Mitglied des Landtags nicht verzichtet werden.

(2) Die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident leitet die bei ihr bzw. ihm eingegangenen Ersuchen zur Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtags unter Beifügung einer Kopie des Aktenvorgangs unmittelbar an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses mit der Bitte um Beratung und Vorlage einer Beschlussempfehlung für das Plenum weiter.

(3) Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses den von den Fraktionen im Ausschuss und den im Ausschuss vertretenen Gruppen zu benennenden Immunitätsbeauftragten Kopien der Ersuchen mit der Bitte zuleiten, zur Vorbereitung der Ausschussempfehlung mitzuteilen, ob der Aufhebung der Immunität zugestimmt werden soll oder nicht. Auf der Grundlage der angezeigten Entscheidungen der Immunitätsbeauftragten berät und entscheidet der zuständige Ausschuss in nichtöffentlicher Sitzung über die dem Plenum vorzulegende Beschlussempfehlung. Die Beschlüsse und Beschlussempfehlungen sollen neben dem Namen des Mitglieds des Landtags und dem entsprechenden Aktenzeichen keine weiteren Hinweise auf die zugrunde liegenden konkreten Gründe bzw. die zur Last gelegten Taten enthalten, derentwegen die Aufhebung der Immunität erfolgt.

(4) § 27 Absatz 3 bleibt auch in der Ausschussberatung unberührt.

(5) Der Landtag kann durch Beschluss weitere Richtlinien zur Aufhebung der Immunität festlegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.