Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 87
Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit

(1) Gibt das Bundesverfassungsgericht oder der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen dem Landtag in verfassungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Äußerung, so überweist die Präsidentin bzw. der Präsident derartige Vorlagen unmittelbar an den Rechtsausschuss und an die fachlich zuständigen Fachausschüsse. Bei Angelegenheiten, die den Landtag unmittelbar betreffen und die von grundsätzlicher Bedeutung sind, soll eine Stellungnahme erfolgen. Auch die von der Landesregierung zur Unterrichtung des Landtags zugeleiteten Übersichten über die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren überweist die Präsidentin bzw. der Präsident unmittelbar an den Rechtsausschuss.

(2) In Eilverfahren sowie in sonstigen Fällen, in denen der Landtag nicht rechtzeitig beschließen kann, entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident. Sie bzw. er unterrichtet den Rechtsausschuss und die fachlich zuständigen Fachausschüsse.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.