Historische SGV. NRW.

88 / 114

Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 88
Dringlichkeitsanträge

Dringlichkeitsanträge sind bevorzugt auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung des Landtags zu setzen. Als dringlich gelten:

1. Anträge, die der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten das Misstrauen aussprechen,

2. Anträge im Falle des Artikels 73 der Landesverfassung,

3. Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen,

4. Anträge auf Aufhebung der Immunität,

5. Anträge und Anfragen, die der Ältestenrat für dringlich erklärt.

XII. Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.