Historische SGV. NRW.

90 / 114

Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 90
Behandlung von Großen Anfragen

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt der Landesregierung unverzüglich die Große Anfrage mit und fordert sie zur schriftlichen Beantwortung innerhalb eines Vierteljahres auf.

(2) Nach Eingang der schriftlichen Antwort der Landesregierung findet eine Beratung statt, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags es beantragen.

(3) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der Beantwortungsfrist, so setzt die Präsidentin bzw. der Präsident die Große Anfrage auf Antrag der Fragestellerin bzw. der Fragesteller auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung.

(4) Zu Beginn der Beratung erhält zunächst die Fragestellerin bzw. erhalten die Fragesteller das Wort.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.