Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 94
Fragestunde

(1) Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, bis zu zwei kurze Fragen zur mündlichen Beantwortung an die Landesregierung zu richten, die in einer Fragestunde beantwortet werden.

(2) Grundsätzlich findet in jeder ersten Plenarsitzung im Monat eine Fragestunde statt. In weiteren Plenarsitzungen kann je eine Fragestunde stattfinden. Die Dauer der Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten.

(3) Die Fragen müssen bis spätestens Montag, 12.00 Uhr, in der Plenarwoche bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Anfragen müssen kurz gefasst sein und dürfen nur eine konkrete Frage enthalten. Diese darf nicht in mehrere Unterfragen unterteilt werden. Als Einleitung kann der Ausgangspunkt der Frage kurz dargestellt werden. Zulässig sind Fragen aus dem Bereich der Verwaltung, soweit die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, und Fragen aus dem Bereich der Landespolitik. Jedes Mitglied des Landtags kann bei Einreichung seiner Anfrage erklären, dass es mit schriftlicher Beantwortung einverstanden ist.

(4) Anfragen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, weist die Präsidentin bzw. der Präsident zurück.

(5) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann im Einvernehmen mit den Vizepräsidentinnen bzw. den Vizepräsidenten ausnahmsweise Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichen Interesse, deren Dringlichkeit sich nach der in Absatz 3 Satz 1 genannten Frist ergeben hat (Dringliche Anfragen) für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens am vorhergehenden Tag bis 11.00 Uhr eingereicht werden. Dringliche Anfragen werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. Liegen zum selben Fragenkreis bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls vorgezogen und haben Vorrang vor der Dringlichen Anfrage.

(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Anfragen aufgerufen werden. Anfragen, die in der jeweiligen Fragestunde nicht beantwortet werden, werden auf die Tagesordnung der nächsten Fragestunde gesetzt. Ist das zuständige Mitglied der Landesregierung nicht anwesend, so kann die Fragestellerin bzw. der Fragesteller der Präsidentin bzw. dem Präsidenten erklären, dass die Frage für die nächste Sitzung zurückgestellt oder eine schriftliche Beantwortung erwünscht wird.

(7) Die Präsidentin bzw. der Präsident ruft die Nummer der Anfrage und den Namen der Fragestellerin bzw. des Fragestellers auf. Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn die Fragestellerin bzw. der Fragesteller anwesend ist oder der Präsidentin bzw. dem Präsidenten mitgeteilt hat, welches Mitglied des Hauses sie bzw. ihn vertritt. Ist die Fragestellerin bzw. der Fragesteller nicht anwesend und ist auch keine Vertreterin bzw. kein Vertreter benannt, wird die Anfrage von der Landesregierung schriftlich beantwortet.

(8) Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller kann bis zu drei Zusatzfragen stellen, nach Beantwortung der mündlichen Anfrage jedes andere Mitglied des Landtags bis zu zwei Zusatzfragen. Diese müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und dürfen jeweils nur eine einzelne, nicht unterteilte Frage enthalten. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann weitere Zusatzfragen ablehnen, wenn durch sie die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde gefährdet wird. Zusatzfragen zu schriftlichen Antworten sind unzulässig.

(9) Bei Anfragen, bei denen sich die Fragestellerin bzw. der Fragesteller mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat, ist die schriftlich zu Protokoll gegebene Antwort der Landesregierung der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller und den Parlamentarischen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern bis zum Ende der Plenarsitzung zuzuleiten. In diesen Fällen wird die Anfrage mit der schriftlich erteilten Antwort in das Plenarprotokoll aufgenommen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.