Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 95
Aktuelle Stunde

(1) Eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags kann zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik eine Aussprache (Aktuelle Stunde) beantragen. Anlass können nur Vorgänge sein, an deren Beratung ein dringendes öffentliches oder parlamentarisches Interesse besteht. Die Aussprache kann auch zur Antwort der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage aus der Fragestunde (§ 94) beantragt werden, wenn sich in der Fragestunde ein allgemeines aktuelles Interesse bei der Beantwortung dieser Frage ergeben hat.

(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Ältestenrat über den Zeitpunkt der Durchführung der Aktuellen Stunde sowie über die Aufteilung der Redezeiten. Das Verlesen von Erklärungen oder Reden ist unzulässig. Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt. Die von der Landesregierung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. An einem Plenarsitzungstag findet nur eine Aktuelle Stunde statt. Bei der Verteilung sollen alle Fraktionen angemessen berücksichtigt werden. § 94 Absatz 1 bleibt davon unberührt.

(3) Ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss bis spätestens Montag, 12.00 Uhr, in der Plenarwoche bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet im Benehmen mit den Vizepräsidentinnen und den Vizepräsidenten, welche Anträge für eine Aktuelle Stunde zulässig sind, und bei mehreren zulässigen Anträgen, welche Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ist die Tagesordnung bereits verteilt, wird ihre Ergänzung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten mitgeteilt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 entfällt die Frist. Die Präsidentin bzw. der Präsident soll in diesem Fall die Aussprache in der Regel auf den übernächsten, spätestens auf den letzten Sitzungstag der Plenarwoche legen.

(4) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden; Wortmeldungen zur Geschäftsordnung gemäß § 29 werden bei den Redezeiten nicht angerechnet. Die §§ 30 (persönliche Bemerkungen), 31 (Erklärung außerhalb der Tagesordnung), 34 (Zwischenfragen), 35 (Kurzinterventionen) und 81 (Anträge auf Entschließungen) finden auf das Verfahren der Aktuellen Stunde keine Anwendung.

(5) Mit der Aktuellen Stunde können weitere Beratungsgegenstände, insbesondere Anträge und Gesetzentwürfe, verbunden werden, soweit dies sachgerecht ist. In diesem Fall gilt Absatz 4 für die weiteren Beratungsgegenstände entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.