Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 96
Schutz geheimhaltungsbedürftiger Auskünfte

(1) Stuft die Landesregierung die Beratung einer Großen Anfrage, die Antwort auf eine mündliche oder dringliche Anfrage oder die Beantwortung einer Frage in öffentlicher Sitzung des Landtags oder eines Ausschusses ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig ein, erfolgt die Beratung bzw. erteilt sie die Antwort, soweit sie als geheimhaltungsbedürftig eingestuft wird, auf Verlangen der Anfragenden in einem zuständigen Ausschuss in nicht öffentlicher oder vertraulicher Sitzung. Stuft die Landesregierung die Antwort auf eine Große oder Kleine Anfrage ganz oder teilweise als vertraulich ein, findet das Verfahren nach § 7 Archiv- und Benutzungsordnung Anwendung. Der von der Landesregierung für notwendig gehaltene Geheimhaltungsgrad bildet die Grundlage für die Behandlung im Parlament. Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt den zuständigen Ausschuss.

(2) Mündliche oder dringliche Anfragen werden im Ausschuss zur Beantwortung nur aufgerufen, wenn die die Fragestellerin bzw. der Fragesteller anwesend sind. Nach der Beantwortung können die Fragestellerin bzw. der Fragesteller bis zu drei Zusatzfragen stellen. Der Ausschuss kann in eine Aussprache eintreten; Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller ist berechtigt, an der Aussprache mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Eine Beratung über eine Große Anfrage findet im Ausschuss nur statt, wenn mindestens ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Fragesteller anwesend ist. § 90 Absatz 4 gilt entsprechend.

XIII. Petitionen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.