Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 97
Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen

(1) Petitionen an den Landtag überweist die Präsidentin bzw. der Präsident dem Petitionsausschuss.

(2) Der Petitionsausschuss kann sich eine Verfahrensordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Ältestenrats.

(3) Der Ausschuss sieht von einer sachlichen Prüfung der Petition ab und weist sie zurück,

a) wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde; ein solcher Eingriff liegt jedoch nicht vor, wenn die Petentin bzw. der Petent lediglich verlangt, dass eine Behörde sich in einem Gerichtsverfahren in bestimmter Weise verhält oder wenn die Petition bei gerichtlich bestätigten Ermessensentscheidungen von einer Behörde eine Überprüfung oder Änderung der Entscheidung verlangt,

b) wenn der Landtag für die Behandlung der Petition sachlich oder örtlich unzuständig ist,

c) wenn die Behandlung der Petition wegen Unleserlichkeit, Fehlens des Namens der Petentin bzw. des Petenten oder mangels eines Sinnzusammenhangs unmöglich ist.

(4) Der Ausschuss kann von einer sachlichen Prüfung der Petition absehen und sie zurückweisen,

a) wenn sie sich gegen Verwaltungshandlungen richtet, gegen welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden können,

b) wenn sie in ungebührlicher Form eingebracht ist oder schwere Beleidigungen enthält,

c) wenn es sich um Petitionen handelt, die gleichzeitig anderen Stellen vorgelegt wurden,

d) wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Petition kein neues Sachvorbringen enthält,

e) wenn mit der Petition lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft begehrt wird.

(5) Der Ausschuss kann nach sachlicher Prüfung einer Petition dem Landtag vortragen oder das Ergebnis seiner Beratungen in Form eines Beschlusses zusammenfassen, bzw. in folgender Weise über die Petition beschließen:

a) Der Ausschuss bestätigt die Stellungnahme der obersten Landesbehörde und erklärt die Petition für erledigt.

b) Der Ausschuss empfiehlt der obersten Landesbehörde bestimmte Maßnahmen oder bittet um nochmalige Prüfung der Angelegenheit.

c) Der Ausschuss erklärt die Petition wegen eines Beschlusses über einen anderen Gegenstand aufgrund der Rücknahme der Petition oder aus einem anderen Grunde für erledigt.

(6) Den Beschluss über die Petition teilt die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags der Petentin bzw. dem Petenten schriftlich mit.

(7) Bei Eingaben von mehr als 100 Personen mit einem identischen Anliegen bei weitgehender textlicher Übereinstimmung kann der Petitionsausschuss beschließen, diese in der Sache als eine Petition (Massenpetition) zu behandeln. Der Petitionsausschuss trifft zugleich eine Entscheidung darüber, in welcher geeigneten Form die abschließende Beschlussmitteilung erfolgen soll.

(8) Mindestens vierteljährlich sind die Beschlüsse des Ausschusses in einer Übersicht dem Landtag zur Bestätigung vorzulegen. Beschlüsse müssen auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags im Landtag besprochen werden.

(9) Mitglieder des Landtags und Bedienstete des Landtags dürfen Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Petition bekannt geworden sind, nur insoweit verwerten oder offenbaren, als nicht das schutzwürdige private Interesse, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, dem entgegenstehen. Personalakten werden vertraulich behandelt. Der Petentin bzw. dem Petenten oder der von ihr bzw. ihm bevollmächtigten Person kann Auskunft über die voraussichtliche Dauer oder den Stand des Petitionsverfahrens erteilt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.