Historische SGV. NRW.

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Obsolet. (nach referatsinterner RS)

 

§ 98
Verfahren vor dem Petitionsausschuss

(1) Mitglieder des Landtags, die eine Petition für eine Petentin bzw. einen Petenten überreicht haben, sind auf ihr Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuss zu hören.

(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über Petitionen kann der Ausschuss

a) die Stellungnahme eines anderen Ausschusses oder einer obersten Landesbehörde einholen,

b) seine Befugnisse gemäß Artikel 41a der Landesverfassung ausüben; hiervon setzt der Ausschuss die oberste Landesbehörde vorher in Kenntnis. Auskunftsersuchen und Aktenanforderungen erfolgen über die oberste Landesbehörde.

(3) Der Ausschuss kann nach Artikel 41a Absatz 2 der Landesverfassung Beweise erheben. Eine eidliche Vernehmung kann nur erfolgen, wenn der Ausschuss dies mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschließt. Sie muss durch ein Mitglied des Landtags erfolgen, das die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(4) Mitglieder des Ausschusses oder Beamtinnen bzw. Beamte der Landtagsverwaltung, die nach Artikel 41a Absatz 3 der Landesverfassung tätig geworden sind, haben dem Ausschuss auf dessen Verlangen schriftlich zu berichten. Der Ausschuss kann die gemäß Artikel 41a Absatz 3 der Landesverfassung übertragenen Befugnisse jederzeit wieder an sich ziehen. Er kann deren Umfang und Gegenstand von vornherein oder nachträglich beschränken. In Ausführung des Artikels 41a Absatz 3 der Landesverfassung sollen Mitglieder des Landtags mit Beamtinnen bzw. Beamten der Landtagsverwaltung gemeinsam tätig werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2017 (GV. NRW. 2020 S. 40); geändert am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 60 Absatz 3 neu gefasst am 12. Februar 2020 (GV. NRW. S. 158), in Kraft getreten am 14. März 2020.