Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1

(1) Die nach Artikel I des Fünften Landesbesoldungsänderungsgesetzes sich ergebenden Überleitungen in neue Ämter sind in der als Anlage beigefügten Überleitungsübersicht aufgeführt. (Anlage)

(2) Übergeleitet werden nur Beamte, denen von der beamtenrechtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde die dem neuen Amt zugeordneten und in der Überleitungsübersicht bezeichneten Funktionen am 31. Juli und 1. August 1990 nicht nur vorübergehend übertragen sind.

(3) Die Beamten führen die neuen Amtsbezeichnungen; die Änderungen der Amtsbezeichnungen sind ihnen mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 330.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.