Historische SGV. NRW.
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§ 1
Die in der Disziplinarordnung bezeichneten Befugnisse des Dienstvorgesetzten übt der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr gegenüber den Beamten der Industrie- und Handelskammern aus.
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§ 1
Die in der Disziplinarordnung bezeichneten Befugnisse des Dienstvorgesetzten übt der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr gegenüber den Beamten der Industrie- und Handelskammern aus.