Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 31. März 2005.

 

§ 4

(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1 unterrichtet der Dienstvorgesetzte (§ 15 DO NW) unverzüglich den Vertreter des öffentlichen Interesses, sobald er Vorermittlungen veranlaßt hat. Unaufgefordert sind nur wesentliche weitere Verfahrensschritte, insbesondere die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, die Anschuldigung, die Einlegung der Berufung sowie jede das Disziplinarverfahren abschließende Entscheidung anzuzeigen.

(2) Den Berichten an den Vertreter des öffentlichen Interesses sind unaufgefordert nur Kopien der folgenden Unterlagen beizufügen: Verfügung über die Anordnung von Vorermittlungen, Entscheidungen im strafgerichtlichen Verfahren, Verfügung über die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, Anschuldigungsschrift, Berufungsbegründung, Disziplinarverfügung und Einstellungsverfügung. Wenn Urteile gemäß § 267 Abs. 4 StPO in abgekürzter Form ergangen sind, ist auch die Vorlage der Anklageschrift erforderlich.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 154.
Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 31. März 2005.

Fn2

SGV. NW. 20340.

Fn3

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. März 1982.