Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 13
Regelungen für Prüflinge mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen

Macht ein Prüfling mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Studierende mit Behinderung nach Möglichkeit ausgeschlossen wird, im Zweifel kann sie oder er weitere Nachweise der Behinderung fordern. Nachteilsausgleichende Maßnahmen können insbesondere sein: die Verlängerung der Dauer der Bearbeitungszeit von Prüfungen, die Unterbrechung von zeitabhängigen Prüfungsleistungen durch individuelle Erholungspausen, das Splitten von Prüfungsleistungen in Teilleistungen, der Ersatz von schriftlichen durch mündliche Leistungen und umgekehrt, das Zulassen und gegebenenfalls auch Bereitstellen von Hilfsmitteln, Assistenzleistungen, adaptierten Prüfungsunterlagen, gesonderten Prüfungsräumen.

Teil 3
Prüfungsangelegenheiten

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312); geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 neu gefasst, § 3 Absätze 1, 2 und 3, § 4 Absätze 1 und 2, § 6 Absätze 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 3

§ 1a und Teil 5 mit dem § 21 eingefügt und dabei bisherigen Teil 5 in Teil 6 und bisherigen § 21 in § 22 umbenannt durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.