Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch VO vom 12.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

 

§ 7 (Fn 6)
Meldung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung muß dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird und der Stand des Verfahrens die Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zuläßt.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind beizufügen

1. die Geburtsurkunde,

2. das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,

3. das Studienbuch oder andere von der Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten ausgestellte Unterlagen,

4. die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgeschriebenen praktischen Übungen.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zur Ersten staatlichen Prüfung sind beizufügen

1. das Studienbuch oder andere von der Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten ausgestellte Unterlagen,

2. das Zeugnis über die Zwischenprüfung, eine nach § 18 Abs. 2 als gleichwertig anerkannte Prüfung oder eine nach § 18 Abs. 1 oder 3 gleichstehende Prüfung,

3. die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung vorgesehenen praktischen Übungen und Seminaren.

(5) Dem Antrag auf Zulassung zur Zweiten staatlichen Prüfung sind beizufügen

1. das Studienbuch oder andere von der Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten ausgestellte Unterlagen,

2. das Zeugnis über die Erste staatliche Prüfung, eine gemäß § 18 Abs. 1 gleichstehende oder gemäß § 18 Abs. 2 als gleichwertig anerkannte Prüfung.

3. die Nachweise über die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 5.

(6) Die für die Zulassung zur Ersten staatlichen Prüfung gemäß Abs. 4 Nr. 3 zu erbringenden Nachweise müssen nach Bestehen der Zwischenprüfung erworben sein.

(7) Soweit der Prüfungsbewerber die in Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 3 vorgeschriebenen Nachweise bis zum Ablauf der Antragsfrist noch nicht erworben hat, können sie in einer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist nachgereicht werden. Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der Meldung zur Zweiten staatlichen Prüfung die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung Verantwortlichen vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er die Ausbildung bis zum Beginn der Prüfung abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung ist unverzüglich nach Erhalt nachzureichen: sie muß dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens zu Beginn der Prüfung vorliegen.

(8) Bei der Meldung zur Ersten staatlichen Prüfung bestimmt der Bewerber aus den in der Anlage 7 zu dieser Verordnung genannten Wahlfächern ein Fach als Wahlpflichtfach für den mündlichen Teil der Prüfung. Die Bestimmung des Wahlpflichtfachs kann nach der Zulassung zur Prüfung nicht mehr geändert werden. (Anlage 7)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 210, geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); Artikel 80 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch VO vom 12.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Zusatz
(§ 24 Abs. 2 der VO vom 12.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 23))

(2) Für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen im Studiengang Lebensmittelchemie eingeschrieben sind oder sich in der praktischen Ausbildung befinden, gilt die Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ (LMChVO) vom 27. April 1978 (GV. NRW. S. 210) bis zum endgültigen Abschluss der ihrem jeweiligen Ausbildungsstand entsprechenden Prüfung fort, es sei denn, sie geben eine schriftliche Erklärung ab, die Prüfung nach neuem Recht ablegen zu wollen.

Fn 2

SGV. NW. 2125.

Fn 3

§ 3 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995.

Fn 4

§ 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995.

Fn 5

geändert aufgrund veränderter Zuständigkeiten (siehe § 4 Abs. 3 LOG v. 10. 7. 1962 - SGV. NW. 2005 - in Verb. mit Nr. II - 5.2 der Bek. über Änderungen der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden v. 22. 2. 1981 - GV. NW. S. 134).

Fn 6

§ 7 Abs. 5 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995.

Fn 7

§ 10 Abs. 2 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995.

Fn 8

§ 17 Abs. 2 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995.

Fn 9

§ 18 a eingefügt durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995.

Fn 10

GV. NW. ausgegeben am 23. Mai 1978.

Fn 11

§ 19 Satz 2 angefügt durch Artikel 80 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.