Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Befristung (s. § 17 Satz 2) mit Ablauf des 30. Juni 2005.

 

§ 1
Gliederung des Lehrgangs

(1) Der Lehrgang, der nach § 3 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) einschließlich der Prüfungszeit 24 Monate dauert, gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1. Eine Einführung in die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung von einem Monat und eine praktische Unterweisung von mindestens zwei Monaten,

2. einen tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von fünf Monaten (520 Stunden), der in zwei Unterrichtsblöcke gegliedert werden kann,

3. eine praktische Unterweisung von mindestens fünf Monaten bei Untersuchungsämtern,

4. eine weitere praktische Unterweisung von mindestens neun Monaten.

(2) Ein Teilnehmer ist aus dem Lehrgang zu entlassen, wenn er die an ihn zu stellenden Anforderungen in geistiger oder körperlicher Hinsicht nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Beschäftigungsbehörde.

(3) Die Einführung findet bei der Beschäftigungsbehörde statt. Beschäftigungsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Einführung dient der Vorbereitung auf die anschließenden Lehrgangsabschnitte.

(4) Der theoretische Unterricht wird von der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf (Akademie) durchgeführt. Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht soll nach einer angemessenen Dauer der praktischen Unterweisung begonnen werden. Die Lehrgebiete des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus Anlage 1. (Anlage 1)

(5) Die praktische Unterweisung nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 findet bei der Beschäftigungsbehörde statt.

(6) Inhalt und Ablauf der praktischen Unterweisung nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 ergeben sich aus Anlage 2. Der Lehrgangsteilnehmer hat ganztägig mitzuarbeiten. Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten darf er nicht länger als für den Lehrgangszweck erforderlich beschäftigt werden. Über den Inhalt der Mitarbeit ist ein Berichtsheft zu führen. (Anlage 2)

(7) Der Lehrgangsteilnehmer weist seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Unterweisung und an dem theoretischen Unterricht durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlagen 3 und 4 nach. Für die Benotung gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß. (Anlagen 3 und 4)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 18; geändert durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Befristung (s. § 17 Satz 2) mit Ablauf des 30. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2125.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1981.

Fn 4

§ 2 Abs. 1, § 3 Satz 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 17 neu gefasst durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.