Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Befristung (s. § 17 Satz 2) mit Ablauf des 30. Juni 2005.

 

§ 4 (Fn 4)
Prüfungskommission

(1) Die Bezirksregierung bestellt zur Abnahme der Prüfung eine Prüfungskommission. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Als Mitglieder der Prüfungskommission sind ein Lebensmittelchemiker, ein Arzt, ein Tierarzt und ein Verwaltungsbeamter des höheren Dienstes zu berufen. Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat einen oder mehrere Stellvertreter. Der Vorsitzende der Prüfungskommission, die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren bestellt.

(2) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 18; geändert durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Befristung (s. § 17 Satz 2) mit Ablauf des 30. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2125.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1981.

Fn 4

§ 2 Abs. 1, § 3 Satz 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 17 neu gefasst durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.