Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Befristung (s. § 17 Satz 2) mit Ablauf des 30. Juni 2005.

 

§ 5
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag des Lehrgangsteilnehmers auf Zulassung zur Prüfung ist über die Beschäftigungsbehörde an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten. Er muß dem Vorsitzenden bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein. Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein wichtiger Grund für die Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der Stand des Verfahrens die Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zuläßt.

(2) Der Vorsitzende entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine fest.

(3) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind oder die erforderlichen Nachweise nach § 1 Abs. 7 nicht erbracht werden. Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der Bewerber Nachweise, die er bei der Meldung zur Prüfung noch nicht vorlegen kann, bis spätestens zur Prüfung nachreicht.

(4) Der Prüfling wird vom Vorsitzenden spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn gegen Empfangsbekenntnis geladen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 18; geändert durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Befristung (s. § 17 Satz 2) mit Ablauf des 30. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2125.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1981.

Fn 4

§ 2 Abs. 1, § 3 Satz 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 17 neu gefasst durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.