Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Befristung (s. § 17 Satz 2) mit Ablauf des 30. Juni 2005.

 

§ 6
Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung findet bei der Beschäftigungsbehörde statt, soweit der Vorsitzende der Prüfungskommission nichts anderes bestimmt.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungsbewerber drei Betriebskontrollen einschließlich Probeentnahmen unter Aufsicht eines beamteten Lebensmittelchemikers, beamteten Arztes und beamteten Tierarztes selbständig durchzuführen und sie anschließend innerhalb einer festgesetzten Frist unter Beachtung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften schriftlich auszuwerten.

(3) Die Beschäftigungsbehörde gibt die Auswertung mit einem Benotungsvorschlag (§ 10 Abs. 1) nach dem Muster der Anlage 5 an den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Note wird durch die Prüfungskommission festgesetzt. (Anlage 5)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 18; geändert durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Befristung (s. § 17 Satz 2) mit Ablauf des 30. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2125.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1981.

Fn 4

§ 2 Abs. 1, § 3 Satz 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 17 neu gefasst durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.