Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Befristung (s. § 17 Satz 2) mit Ablauf des 30. Juni 2005.

 

§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungskommission trifft alle Entscheidungen über die Benotung von Prüfungsleistungen; § 7 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.

Die Prüfungsleistungen in der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind jeweils mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1

=

sehr gut

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 1 Punkt;

2

=

gut

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = 2 Punkte;

3

=

befriedigend

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung = 3 Punkte;

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = 4 Punkte;

5

=

mangelhaft

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten = 5 Punkte;

6

=

ungenügend

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten = 6 Punkte.

(2) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung ist eine Gesamtnote zu bilden, die sich aus der Note über die praktische Unterweisung im Lehrgang nach § 1 Abs. 7 und den Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen zusammensetzt.

Bei der Bildung der Gesamtnote sind

1. die praktische Unterweisung im Lehrgang mit einem Anteil von 25 v. H.,

2. der praktische Teil der Prüfung mit einem Anteil von 25 v. H.,

3. der schriftliche Teil der Prüfung mit einem Anteil von 20 v. H.,

4. der mündliche Teil der Prüfung mit einem Anteil von 30 v. H.

zu berücksichtigen.

Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung

der praktischen Unterweisung im Lehrgang

mit 25,

des praktischen Teils der Prüfung

mit 25,

des schriftlichen Teils der Prüfung

mit 20,

des mündlichen Teils der Prüfung

mit 30

vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt und auf die zweite Dezimalstelle errechnet wird. Den ermittelten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

1,00 - 1,74 Punkte

sehr gut

1,75 - 2,49 Punkte

gut

2,50 - 3,24 Punkte

befriedigend

3,25 - 4,00 Punkte

ausreichend

4,01 - 5,00 Punkte

mangelhaft

5,01 - 6,00 Punkte

ungenügend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 18; geändert durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Befristung (s. § 17 Satz 2) mit Ablauf des 30. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2125.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1981.

Fn 4

§ 2 Abs. 1, § 3 Satz 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 17 neu gefasst durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.