Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Befristung (s. § 17 Satz 2) mit Ablauf des 30. Juni 2005.

 

§ 11
Bestehen und Wiederholung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Punktwert für die Gesamtnote 4,00 Punkte nicht überschreitet.

(2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Sie ist vollständig zu wiederholen.

(3) Ist die Prüfung zu wiederholen, so wird der Prüfling zur Wiederholungsprüfung in der Regel spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen. Die Prüfungskommission kann bestimmen, ob und wie lange der Prüfling an einem weiteren theoretischen Unterricht an der Akademie teilzunehmen hat. In diesem Fall wird er zur Wiederholungsprüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin geladen.

(4) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, so darf der Prüfling zu einem erneuten Lehrgang und zu einer erneuten Prüfung nicht zugelassen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 18; geändert durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Befristung (s. § 17 Satz 2) mit Ablauf des 30. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2125.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1981.

Fn 4

§ 2 Abs. 1, § 3 Satz 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 17 neu gefasst durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.