Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Befristung (s. § 17 Satz 2) mit Ablauf des 30. Juni 2005.

 

§ 12
Zeugnisse und Mitteilungen

(1) Dem Prüfling ist nach der mündlichen Prüfung bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden und welche Einzelnoten er erhalten hat. Die Bekanntgabe ist nicht öffentlich. Auf Verlangen ist jedem Prüfling sein Prüfungsergebnis gesondert mitzuteilen.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8. Im Zeugnis ist die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert anzugeben. (Anlage 8)

(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling unverzüglich einen schriftlichen Bescheid mit der Angabe der Einzelnoten. Dem Prüfling ist mitzuteilen, unter welchen Auflagen die Prüfung wiederholt werden kann. Ist eine Wiederholung nicht möglich (§ 11 Abs. 4), so hat der Bescheid den Hinweis zu enthalten, daß der Prüfling zu einem erneuten Lehrgang oder zu einer Prüfung nicht zugelassen werden kann.

(4) Das Ergebnis der Prüfung wird der Beschäftigungsbehörde mitgeteilt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 18; geändert durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Befristung (s. § 17 Satz 2) mit Ablauf des 30. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2125.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1981.

Fn 4

§ 2 Abs. 1, § 3 Satz 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 17 neu gefasst durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.