Historische SGV. NRW.

16 / 17

Obsolet durch Befristung (s. § 17 Satz 2) mit Ablauf des 30. Juni 2005.

 

§ 16 (Fn 4)
Übergangsvorschriften

(1) Bei Personen, für die die Vorschriften des § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung Anwendung finden und die sich zur Prüfung nach § 3 melden, können auf Antrag bis zum 31. Dezember 1983 Zeiten einer vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgeleisteten Tätigkeit in der Lebensmittelüberwachung oder eines theoretischen Unterrichts angerechnet werden, soweit diese gleichwertig sind.

(2) Bei Personen, die eine nicht wissenschaftliche Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach dem 30. Juni 1977 aufgenommen haben, können auf Antrag bis zum 31. Dezember 1983 Zeiten einer vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgeleisteten praktischen Unterweisung oder eines theoretischen Unterrichts angerechnet werden, soweit diese gleichwertig sind.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft die Bezirksregierung. Der Antrag ist über die Beschäftigungsbehörde einzureichen. Die Beschäftigungsbehörde fügt ihre Stellungnahme bei.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 18; geändert durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Befristung (s. § 17 Satz 2) mit Ablauf des 30. Juni 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2125.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1981.

Fn 4

§ 2 Abs. 1, § 3 Satz 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 17 neu gefasst durch Artikel 82 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.