Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Hygienekommission

(1) In jedem Krankenhaus ist eine Hygienekommission zu bilden.

(2) Der Hygienekommission gehören mindestens an

1. der Leitende Arzt

2. die Leitende Pflegekraft,

3. der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes,

4. der oder die Hygienebeauftragten,

5. die Hygienefachkräfte.

Der Hygienekommission können darüber hinaus der Krankenhaushygieniker, weitere Abteilungsärzte, der Krankenhausapotheker, der technische Leiter sowie Mitglieder der Personalvertretung im Krankenhaus angehören.

(3) Die Hygienekommission hat insbesondere

1. einen Hygieneplan aufzustellen, in dem insbesondere zu regeln ist, welche Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen unter Einbeziehung therapeutischer Maßnahmen zu beachten sind,

2. die Einhaltung des Hygieneplans zu überwachen,

3. zu regeln, durch wen und innerhalb welcher Zeit bei Verdacht oder Vorliegen einer Krankenhausinfektion der Hygienebeauftragte zu unterrichten ist,

4. bei der Planung von Baumaßnahmen, der Wiederbeschaffung von Anlagegütern gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHG NW und bei der Erstellung von Organisationsplänen, soweit dadurch Belange der Krankenhaushygiene betroffen sind, sowie bei der Organisation der Aus- und Fortbildung des Personals auf dem Gebiet der Hygiene mitzuwirken.

(4) Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Krankenhausträgers bedarf.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 652; geändert durch Artikel 64 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2128.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 19. Dezember 1989.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch Artikel 64 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.