Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Hygienebeauftragter

(1) In jedem Krankenhaus ist mindestens ein im Krankenhaus tätiger Arzt, der über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in Hygiene und Mikrobiologie verfügt und der an einer entsprechenden Fortbildung in der Krankenhaushygiene mit Erfolg teilgenommen hat, zum Hygienebeauftragten zu bestellen.

(2) Der Hygienebeauftragte hat insbesondere

1. Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Krankenhausinfektionen zu treffen,

2. mikrobiologische und andere Befunde zur Registrierung von Infektionen und anderen gesundheitsgefährdenden Gegebenheiten bei Patienten und deren Umgebung insbesondere aufgrund von Untersuchungen an Patienten, Personal, Luft, Klimaanlagen und Gegenständen auf mögliche Gesundheitsgefährdungen hin zu analysieren,

3. Verbesserungen des Hygieneplans und der Funktionsabläufe anzuregen,

4. Infektionsketten und Infektionsursachen zu erforschen sowie in Zusammenarbeit mit dem Leitenden Arzt die Gegenmaßnahmen einzuleiten,

5. bei der Aus- und Fortbildung des Personals in der Krankenhaushygiene mitzuwirken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 652; geändert durch Artikel 64 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2128.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 19. Dezember 1989.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch Artikel 64 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.