Historische SGV. NRW.

7 / 10

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Fortbildung

(1) Der Hygienebeauftragte nach § 4 ist verpflichtet, sich laufend mit den neuesten Erkenntnissen über die Krankenhaushygiene vertraut zu machen. Als klinisch tätiger Arzt bedarf er der regelmäßigen Fortbildung in längstens zweijährigem Abstand. Diese Fortbildung soll folgende Gebiete umfassen:

1. Regelungen auf dem Gebiete der Krankenhaushygiene,

2. mikrobiologische oder epidemiologische Grundlagen von Krankenhausinfektionen,

3. die Analyse und Dokumentation von Krankenhausinfektionen,

4. Umgebungsuntersuchungen,

5. Anforderungen an Funktionen, Bau und Ausstattung von bestimmten Krankenhausbereichen,

6. gezielte mikrobiologische Kontrollmaßnahmen,

7. Maßnahmen auf dem Gebiete der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung, der apparativen und instrumentellen Ausstattung und Versorgung sowie der Wasserversorgung und -aufbereitung, der Schwimmbadhygiene, der Abwasser- und Abfallbeseitigung,

8. besondere Methoden zur Verhütung von Infektionen des Personals,

9. Zusammenwirken mit Instituten und Laboratorien sowie medizinischen Untersuchungsämtern, Gesundheitsämtern und anderen Gesundheitsbehörden.

(2) Hygienefachkräfte nach § 5 sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Krankenhaushygiene vertraut zu machen und spätestens im Abstand von zwei Jahren an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 652; geändert durch Artikel 64 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2128.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 19. Dezember 1989.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch Artikel 64 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.