Historische SGV. NRW.

9 / 10

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Übergangsvorschriften

(1) Hygienebeauftragte, die noch nicht an einer Fortbildung in der Krankenhaushygiene teilgenommen haben, dürfen nur bis zum 31. Dezember 1992 und nur unter der Bedingung bestellt werden, daß sie sich verpflichten, spätestens innerhalb von zwei Jahren an einer solchen Fortbildung teilzunehmen.

(2) Krankenschwestern/-pfleger, Kinderkrankenschwestern/-pfleger und Hebammen/Entbindungspfleger mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung und einer mindestens einjährigen Tätigkeit auf einer Infektionsstation, Intensivstation, Dialysestation oder einer pädiatrischen Station oder in der OP-Abteilung eines zugelassenen Krankenhauses nach § 108 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822), können auf Antrag des Krankenhauses vom Gesundheitsamt Hygienefachkräften nach § 5 gleichgestellt werden, wenn der zuständige Abteilungsarzt des Krankenhauses bestätigt, daß sie über die erforderlichen Kenntnisse in der Krankenhaushygiene verfügen.

(3) Die Gleichstellung nach Absatz 2 erfolgt unter der Bedingung, daß die Gleichgestellten spätestens innerhalb von zwei Jahren an einer Fortbildung in der Krankenhaushygiene teilnehmen.

(4) Die Gleichstellung nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn der Antrag vor dem 1. Januar 1993 gestellt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 652; geändert durch Artikel 64 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2128.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 19. Dezember 1989.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch Artikel 64 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.