Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. September 2020 (siehe auch o.a. Zusatz § 20 Nummer 2).

 

§ 6
Gewährträgerversammlung

1. Die Gewährträgerversammlung besteht aus:

a)  - dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

- dem Verbandsvorsteher des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz

- dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland sowie

b) - neun weiteren Mitgliedern, von denen jeder Gewährträger jeweils drei Vertreter entsendet.

2. Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende der Gewährträgerversammlung sind Mitglieder gemäß Abs. 1 Buchstabe a) in der folgenden Reihenfolge:

a) der Verbandsvorsteher des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz

b) der Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

c) der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

3. Der Vorsitz in der Gewährträgerversammlung wechselt in der Reihenfolge gemäß Abs. 2 alle zwei Jahre. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch den turnusmäßig nachfolgenden vertreten.

4. Zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung können nicht berufen werden Mitglieder des Vorstandes und Mitarbeiter der PROVINZIAL, der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG Die Versicherung der Sparkassen und der Provinzial Rheinland Versicherung AG Die Versicherung der Sparkassen sowie Personen, die eine Tätigkeit für ein Unternehmen ausüben, das mit der PROVINZIAL, der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG Die Versicherung der Sparkassen und der Provinzial Rheinland Versicherung AG Die Versicherung der Sparkassen oder einem sonstigen Mitgliedsunternehmen der rheinischen Sparkassenorganisation oder der Sparkassenorganisation in Rheinland-Pfalz im Wettbewerb steht sowie Mitglieder von Aufsichtsräten und entsprechenden Organen solcher Unternehmen. Die Mitgliedschaft in der Gewährträgerversammlung erlischt bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Buchst. b) mit der Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist.

5. Der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung kann in dringenden oder geeigneten Fällen einen Beschluss der Gewährträgerversammlung auch im Wege der schriftlichen Abstimmung herbeiführen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 665).
Aufgehoben durch Satzung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. September 2020 (siehe auch o.a. Zusatz § 20 Nummer 2).