Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. September 2020 (siehe auch o.a. Zusatz § 20 Nummer 2).

 

§ 7
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

1. Die Gewährträgerversammlung ist zuständig und beschließt insbesondere über:

a) Erlass der Satzung und ihre Änderung,

b) Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie andere Kapitalmaßnahmen,

c) Grundsätze der Geschäftspolitik,

d) Erlass und Änderung von Richtlinien für die Vermögensanlage,

e) Wirtschaftsplan für das Folgejahr,

f) Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Regelung der Vertragsbedingungen und ihrer sonstigen Angelegenheiten,

g) Feststellung des Jahresabschlusses sowie Verwendung des Jahresüberschusses und Deckung eines Jahresfehlbetrages nach Anhörung des Verwaltungsrates,

h) Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie des Vorstandes; die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche,

i) Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss sowie Bestellung von Sonderprüfern,

j) Aufnahme von Gewährträgern unter Beteiligung am Stammkapital sowie über die Übertragung des Gewährträgeranteils bei Ausscheiden eines Gewährträgers; keines Beschlusses bedarf es bei einer teilweisen oder vollständigen Übertragung des Gewährträgeranteils einschließlich des Stammkapitalanteils vom Landschaftsverband Rheinland auf den Rheinischen Sparkassen- und Giroverband,

k) Vereinigung mit anderen Anstalten,

l) Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und den Vorstand,

m) Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung sowie des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse,

n) Besetzung des Verwaltungsrates mit beratenden Mitgliedern i. S. v.

§ 9 Abs. 2,

o) Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 und 2 und wesentliche Vermögensübertragungen im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 2 sowie

p) Auflösung der Anstalt.

2. Der vorherigen Zustimmung der Gewährträgerversammlung unterliegen folgende Geschäfte und Maßnahmen des Vorstandes:

a) Gründung, Auflösung, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungsgesellschaften und anderen Unternehmen, Erwerb und Veräußerung von Anteilen sowie Kapitalerhöhungen bei bestehenden Beteiligungen,

b) Abschluss und Aufhebung von Unternehmensverträgen, insbesondere von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen,

c) Aufnahme von Darlehen durch die Provinzial und die Übernahme von Bürgschaften und Garantieverpflichtungen, sofern diese eine Verbindlichkeit von mehr als 2,5 Mio. EURO begründen. Die Gewährträgerversammlung kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von derartigen Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen.

d) Die Stimmrechte der Provinzial in der Hauptversammlung der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG Die Versicherung der Sparkassen und der Provinzial Rheinland Versicherung AG Die Versicherung der Sparkassen dürfen von der Provinzial in ihrer Eigenschaft als Aktionärin der beiden Aktiengesellschaften nur ausgeübt werden, wenn zuvor die Gewährträgerversammlung der Provinzial entsprechend den für die einzelnen Beschlussgegenstände in § 8 Abs. 2 - 4 festgelegten Quoren hierzu ihre Zustimmung erteilt hat. Kann im Einzelfall, insbesondere wegen der Dringlichkeit einer Angelegenheit, die Zustimmung der Gewährträgerversammlung nicht eingeholt werden, ist die Zustimmung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung (§ 6 Abs. 2) erforderlich.

3. Die Gewährträgerversammlung kann weitere Aufgaben zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung machen, sofern sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.

4. Der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung vertritt die Anstalt gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 665).
Aufgehoben durch Satzung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. September 2020 (siehe auch o.a. Zusatz § 20 Nummer 2).