Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. September 2020 (siehe auch o.a. Zusatz § 20 Nummer 2).

 

§ 8
Sitzungen der Gewährträgerversammlung

1. Die Gewährträgerversammlung versammelt sich auf Einladung ihres Vorsitzenden, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens zweimal im Jahr. Die Gewährträgerversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Gewährträger, der Verwaltungsrat, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

2. Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach dem Anteil am Stammkapital und wird für jeden Gewährträger einheitlich ausgeübt.

3. Die Beschlussfassung in der Gewährträgerversammlung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmrechte.

4. Beschlüsse (i) über Satzungsänderungen, (ii) über die Erhöhung des Stammkapitals durch Einzahlung gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. b), (iii) über Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 und 2 und wesentliche Vermögensübertragungen im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 2 sowie (iv) über die Auflösung der PROVINZIAL bedürfen der Einstimmigkeit.

5. Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. An den Sitzungen der Gewährträgerversammlung nehmen die Mitglieder des Vorstandes teil, sofern die Gewährträgerversammlung nichts anderes beschließt. Die Gewährträgerversammlung kann weitere Teilnehmer einladen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 665).
Aufgehoben durch Satzung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. September 2020 (siehe auch o.a. Zusatz § 20 Nummer 2).