Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. September 2020 (siehe auch o.a. Zusatz § 20 Nummer 2).

 

§ 9
Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus 27 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus

a)  - dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

- dem Verbandsvorsteher des Sparkassenverbandes Rheinland-Pfalz,

- dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,

b)  - 15 weiteren Mitgliedern, von denen jeder Gewährträger jeweils fünf entsendet sowie

c)  - neun weiteren Mitgliedern, welche einvernehmlich von den Betriebsräten der Provinzial Rheinland Lebensversicherung AG Die Versicherung der Sparkassen und der Provinzial Rheinland Versicherung AG Die Versicherung der Sparkassen aus dem Kreis der Arbeitnehmer entsandt werden.

2. Dem Verwaltungsrat können neun weitere beratende Mitglieder ohne Stimmrecht angehören, von denen jeder Gewährträger drei entsendet.

3. Sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, nehmen an den Sitzungen die Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

4. Den Vorsitz im Verwaltungsrat führen abwechselnd für die Dauer von zwei Jahren die in Abs. 1 Buchst. a) genannten Mitglieder in der dort genannten Reihenfolge. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch den turnusmäßig nachfolgenden vertreten.

5. Die Mitglieder nach Abs. 1 Buchst. a) benennen für ihre Funktion im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im Vorsitz jeweils einen ständigen Vertreter und sind berechtigt, diese Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz bestellt für das Land Rheinland-Pfalz bis zum 31.12.2006 zusätzlich einen ständigen Vertreter. Für jedes Verwaltungsratsmitglied gemäß Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 2 ist ein Verhinderungsvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen des Verwaltungsrates gelten für den Verhinderungsvertreter entsprechend.

6. Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Abs. 1 Buchst. b) beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben die Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus. Die Amtszeit der Mitglieder gem. Abs. 2 dauert längstens für den Zeitraum, auf den sich der Beschluss der Gewährträgerversammlung gem. § 7 Abs. 1 Buchst. n) bezieht.

7. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend für die Verwaltungsratsmitglieder gem. Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 2.

8. Bei den Mitgliedern gem. Abs. 1 Buchst. c) erlischt die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

9. Scheidet ein Mitglied gemäß Abs. 1 Buchst. b) und c) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so kann für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied entsandt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 665).
Aufgehoben durch Satzung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. September 2020 (siehe auch o.a. Zusatz § 20 Nummer 2).