Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. September 2020 (siehe auch o.a. Zusatz § 20 Nummer 2).

 

§ 11
Sitzungen des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden, so oft es die Lage des Geschäftes erfordert, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der Verwaltungsrat muss einberufen werden, wenn es einer der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens 1/3 der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter sowie mindestens 13 weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

3. Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 665).
Aufgehoben durch Satzung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. September 2020 (siehe auch o.a. Zusatz § 20 Nummer 2).