Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. September 2020 (siehe auch o.a. Zusatz § 20 Nummer 2).

 

§ 15
Geschäftsjahr und Jahresabschluss

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Vorstand stellt nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften auf und legt ihn dem Abschlussprüfer zur Durchführung der Prüfung vor.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 665).
Aufgehoben durch Satzung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. September 2020 (siehe auch o.a. Zusatz § 20 Nummer 2).