Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. September 2020 (siehe auch o.a. Zusatz § 20 Nummer 2).

 

§ 16
Sicherheitsrücklage

1. Die Anstalt hat eine Sicherheitsrücklage in Höhe von 20 vom Hundert der Summe der konsolidierten verdienten Gesamtnettobeitragseinnahmen der Tochterunternehmen der Anstalt, welche das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben, zu bilden. Die Beitragseinnahmen in der Lebensversicherung finden hierbei nur in Höhe von 10 vom Hundert Anrechnung.

2. Die Bedeckung der Sicherheitsrücklage kann nicht durch die Beteiligung an den in Abs. 1 erwähnten Tochterunternehmen erfolgen.

3. Kann die Sicherheitsrücklage nicht sofort gebildet werden, so ist sie laufend aus den jeweiligen Jahresüberschüssen zu bilden. Dieser Aufbau erfolgt dergestalt, dass vorab 6 % Verzinsung auf das Stammkapital an die Gewährträger aus dem – um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten – Jahresüberschuss ausgeschüttet werden kann.

4. Von dem dergestalt verbleibenden Überschuss sind 50 vom Hundert in die Sicherheitsrücklage einzustellen, bis sie die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht hat. Die Zuführung zur Sicherheitsrücklage kann unterbleiben, wenn und soweit der Jahresüberschuss zur Erhöhung des Eigenkapitals der in Abs. 1 erwähnten Unternehmen verwandt wird. Eine Entnahme aus der Sicherheitsrücklage kann durchgeführt werden zur Erhöhung des Eigenkapitals der in Abs. 1 erwähnten Unternehmen. Eine Entnahme aus der Sicherheitsrücklage ist ferner möglich zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann oder zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist und nicht durch Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Juli 2020 (GV. NRW. S. 665).
Aufgehoben durch Satzung vom 14. September 2020 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. September 2020 (siehe auch o.a. Zusatz § 20 Nummer 2).