Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1
Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für die Haltung von Schweinen, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.

Die Vorschriften gelten für

1. Mast- oder Aufzuchtbetriebe, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,

2. Zuchtbetriebe, die mehr als 150 Sauenplätze haben und in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als zwölf Wochen gehalten werden und

3. andere Zuchtbetriebe oder gemischte Betriebe, die mehr als 100 Sauenplätze haben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 819, ber. S. 1030).