Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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Artikel VIII

(1) Betreiben die Diözesen in Nordrhein-Westfalen Lehrerfortbildung, so wird das Land Lehrern im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zur Teilnahme geben. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist freiwillig. Das Land wird angemessene Zuschüsse zu den Personal- und Betriebskosten gewähren.

(2) Falls keine ausreichende Zahl an Lehrern zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts zur Verfügung steht, können die Diözesen im Einvernehmen mit dem Land Vorbereitungskurse zur Ablegung der staatlichen Erweiterungsprüfung im Fach Katholische Religionslehre anbieten.

(3) Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den (Erz-)Bistümern in Nordrhein-Westfalen geregelt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 582.

Fn2

GV. NW., ausgegeben am 11. Oktober 1984.

Fn3

Siehe vorstehender Zusatz: Bek. v. 21. Dezember 1984 (GV. NW. S. 803/SGV. NW. 222).