Historische SGV. NRW.

 1 / 2

Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.

 

§ 1

(1) Für die

a) Entgegennahme der Anzeige nach § 1,

b) Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung ,,Ingenieur" nach § 2,

c) Erteilung der Genehmigung nach § 3

des Ingenieurgesetzes ist der Regierungspräsident zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Berufsbezeichnung ,,Ingenieur" führt oder führen will, berufstätig ist oder ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein Ort der Berufstätigkeit, ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Geltungsbereich des Ingenieurgesetzes nicht vorhanden, ist der letzte Ort der Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort maßgebend. Ergibt sich auch hiernach keine zuständige Behörde, ist der Regierungspräsident zuständig, in dessen Bezirk die Berufstätigkeit ausgeübt werden soll.

(2) Ist nach Absatz 1 für ein Verfahren nach § 2 oder § 3 des Ingenieurgesetzes eine Zuständigkeit mehrfach begründet, so ist der Regierungspräsident zuständig, der zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Er kann ein Verfahren an einen anderen nach Absatz 1 zuständigen Regierungspräsidenten abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint. In Zweifelsfällen bestimmt der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr den zuständigen Regierungspräsidenten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1965 S. 310. Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 28. September 1965.