Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2
Praktische Tätigkeit
als Studienvoraussetzung

(1) Das Grundpraktikum soll eine einschlägige praktische Tätigkeit in einem Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus, ausnahmsweise auch in Baumschulen oder Staudenbetrieben, umfassen.

(2) Das Fachpraktikum soll als weiterführende Ausbildung in einem Betrieb des Garten- oder Landschaftsbaus, in privaten oder behördlichen Planungsbüros, in Verwaltungsstellen der Landespflege oder in Untersuchungsämtern des Umweltschutzes je nach dem angestrebten fachlichen Schwerpunkt des Studiums abgeleistet werden.

(3) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Hochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Landespflege kann von einer anderen Hochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.

(4) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 364.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.