Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 4 (Fn 4)
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung in der Studienrichtung Chemie erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Grundoperationen der Chemischen Verfahrenstechnik

2. Grundgebiete der Instrumentellen Analytik

3. als Wahlprüfungsfach:

Spezielle Anorganische Chemie

oder

Spezielle Organische Chemie

oder

Spezielle Physikalische Chemie

Hat der Kandidat einen Studienschwerpunkt gewählt, sind folgende Fachprüfungen abzulegen:

- im Studienschwerpunkt Instrumentelle Analytik:

1. Grundoperationen der Chemischen Verfahrenstechnik

2. Instrumentelle Analytik

3. Spezielle Instrumentelle Analytik

- im Studienschwerpunkt Nuklearchemie:

1. Grundoperationen der Chemischen Verfahrenstechnik

2. Grundgebiete der Instrumentellen Analytik

3. Nuklearchemie

- im Studienschwerpunkt Biotechnologie:

1. Grundoperationen der chemischen Verfahrenstechnik

2. Grundgebiete der instrumentellen Analytik

3. Biotechnologie

(2) Die Diplomprüfung in der Studienrichtung Technische Chemie erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Grundoperationen der Chemischen Verfahrenstechnik

2. Chemische Reaktionstechnik

3. Angewandte Physikalische Chemie

Hat der Kandidat einen Studienschwerpunkt gewählt, sind folgende Nachprüfungen abzulegen:

- im Studienschwerpunkt Kunststofftechnologie:

1. Grundoperationen der Chemischen Verfahrenstechnik

2. Makromolekulare Chemie

3. Kunststofftechnologie

- im Studienschwerpunkt Chemische Verfahrenstechnik:

1. Grundoperationen der Chemischen Verfahrenstechnik

2. Anlagentechnik

3. Angewandte Physikalische Chemie

- im Studienschwerpunkt Lacke und Anstrichtechnik:

1. Grundoperationen der Chemischen Verfahrenstechnik

2. Lack- und Anstrichtechnik

3. Meßtechnik und Rheologie

(3) Die Diplomprüfung in der Studienrichtung Textilchemie erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Grundoperationen der textilchemischen Verfahrenstechnik

2. Angewandte Physikalische Chemie

3. Textilchemie

(4) Als Zulassungsvoraussetzung für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Ferner kann die Studienordnung bestimmen, daß die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den folgenden Fächern bei der Meldung zu den nachstehend genannten Fachprüfungen nachzuweisen ist:

1. in Apparate- und Werkstoffkunde, in Regelungstechnik sowie in Strömungs- und Wärmelehre für die Fachprüfung in Grundoperationen der Chemischen Verfahrenstechnik,

2. in Physikalischer Chemie für die Fachprüfungen in Angewandter Physikalischer Chemie und in Makromolekularer Chemie,

3. in Prozeßkunde für die Fachprüfung in Chemischer Reaktionstechnik,

4. in Apparate- und Werkstoffkunde und in Optimierung textilchemischer Verfahren für die Fachprüfung in Grundoperationen der textilchemischen Verfahrenstechnik;

die Studienordnung kann auch vorsehen, daß für einen solchen Leistungsnachweis § 19 Abs. 5 ADPO entsprechend anzuwenden ist. Im übrigen gilt § 3 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 368, geändert durch Art. IV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 1 Abs. 1 geändert durch Art. IV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn4

§ 4 Abs. 1 geändert durch Art. IV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.