Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 13
Ziel, Umfang und Form der Fachprüfungen

(1) In den Fachprüfungen soll festgestellt werden, ob der Kandidat Inhalt und Methoden der Prüfungsfächer in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht, fächerübergreifende Zusammenhänge erfaßt und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Arbeitsfelder der Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder Heilpädagogik bezogen selbständig anwenden kann. Die Prüfungsfächer ergeben sich aus den besonderen Vorschriften für die einzelnen Studiengänge.

(2) Die Prüfungsanforderungen sind an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen zu orientieren, die aufgrund der Studienordnung für das betreffende Prüfungsfach vorgesehen sind. Dabei soll ein durch Leistungsnachweise belegter Wissensstand aus vorangegangenen Studienabschnitten nur insoweit festgestellt werden, als das Ziel der Fachprüfung nach Absatz 1 dies erfordert.

(3) Die Fachprüfung besteht unbeschadet der Regelung in Absatz 4 in einer schriftlichen Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von zwei bis vier Zeitstunden oder in einer mündlichen Prüfung von etwa dreißig Minuten Dauer. Der Prüfungsausschuß legt mindestens zwei Monate vor jedem Prüfungstermin die Prüfungsform und im Fall einer Klausurarbeit deren Bearbeitungszeit im Benehmen mit den Prüfern für alle Kandidaten der jeweiligen Fachprüfung einheitlich und verbindlich fest.

(4) In fachlich geeigneten Fällen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Analyse praxisnaher Probleme und deren sachgerechter Lösung, soll der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit den Prüfern festlegen, daß bis zu drei Prüfungsfächer zu fachübergreifenden Gebieten zusammengefaßt werden (integrierte Fachprüfung), in denen die Fähigkeiten und Kenntnisse des Kandidaten exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsdauer nach Absatz 3 verlängert sich entsprechend, jedoch auf nicht mehr als sechs Zeitstunden Klausurarbeit oder einer Zeitstunde mündliche Prüfung. Ferner kann der Prüfungsausschuß auch eine Hausarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier Wochen als Einzel- oder Gruppenarbeit, die sich auf die fachübergreifenden Gebiete nach Satz 1 erstreckt, mit zugehörigem Kolloquium als Prüfungsleistung zulassen; das Kolloquium wird als mündliche Fachprüfung durchgeführt. Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt abweichend von § 10 Abs. 2 für jedes Prüfungsfach gesondert; im übrigen können die Prüfer das Ergebnis der Prüfung in einer zusätzlichen Note zusammenfassen. Die Fähigkeit zur Integration der Fächer ist bei der Benotung zu berücksichtigen. Die Wiederholbarkeit bestimmt sich nach § 11 Abs. 1, 2 und 4 für jedes Prüfungsfach gesondert; abweichend hiervon kann auf Antrag des Kandidaten auch die Wiederholungsprüfung als integrierte Fachprüfung durchgeführt werden.

(5) Prüfungsleistungen in einer Fachprüfung können nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 durch gleichwertige Leistungen in einer Einstufungsprüfung gemäß § 45 Abs. 1 FHG ersetzt werden. Dies gilt nicht für die Fachprüfungen, die nach der Studienordnung und dem Studienplan in der Regel zum Ende des sechsten Studiensemesters stattfinden sollen.

(6) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens als ausreichend bewertet worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 416, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612), Art. XI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 2 Abs. 4 neugefaßt durch Art. XI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 4

§ 7 Abs. 1 geändert durch Art. XI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mitWirkung vom 1. November 1987.

Fn 5

§ 12 Abs. 3 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 6

§ 14 Abs. 2 und 8 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 7

§ 14 Abs. 3 eingefügt durch Art. XI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 8

§ 16 geändert durch Art. XI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 9

§ 20 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 geändert durch Art. XI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 10

§ 24 Abs. 4 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 11

§ 26 Abs. 3 eingefügt durch Art. XI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 12

§ 27 Abs. 2 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.