Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 14 (Fn6, 7)
Zulassung zu Fachprüfungen

(1) Zu einer Fachprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder eine vom Kultusminister als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt oder aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 45 FHG zum Studium zugelassen worden ist,

2. eine nach § 3 geforderte praktische Tätigkeit abgeleistet hat,

3. die als Voraussetzung für die jeweilige Fachprüfung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat oder bis zu einem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin erbringt.

Die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen können durch entsprechende Feststellungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung nach § 45 FHG ganz oder teilweise ersetzt werden.

(2) Bei Fachprüfungen, die nach der Studienordnung und dem Studienplan in der Regel zum Ende des sechsten Studiensemesters stattfinden sollen, muß der Kandidat ferner seit mindestens einem Semester an der Hochschule, an der die Fachprüfung stattfinden soll, als Student eingeschrieben oder gemäß § 49 Abs. 2 FHG als Zweithörer zugelassen sein.

(3) Das in dem Antrag genannte Wahlprüfungsfach, in dem der Kandidat die Fachprüfung ablegen will, ist mit der Antragstellung verbindlich festgelegt.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist bis zu dem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Antrag kann für mehrere Fachprüfungen zugleich gestellt werden, wenn diese Fachprüfungen innerhalb desselben Prüfungszeitraums oder die dafür vorgesehenen Prüfungstermine spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters stattfinden sollen.

(5) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

1. die Nachweise über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zulassungsvorausetzungen, im Falle eines Fachpraktikums gemäß § 3 Abs. 2 jedoch erst zu Beginn des vierten Studiensemesters,

2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen und studienbegleitender Leistungsnachweise nach § 5 Abs. 4 sowie über bisherige Versuche zur Ablegung einer Diplomprüfung und gegebenenfalls einer Vor- oder Zwischenprüfung im gleichen Studiengang,

3. eine Erklärung darüber, ob bei mündlichen Prüfungen einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird.

Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(6) Der Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung kann schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.

(7) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuß.

(8) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

a) die in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

b) die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin ergänzt werden oder

c) der Kandidat eine entsprechende Fachprüfung in einem Studiengang der Fachrichtung Sozialwesen endgültig nicht bestanden oder einen Leistungsnachweis gemäß § 5 Abs. 4 im gleichen Studiengang endgültig nicht erbracht hat oder im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Diplomprüfung oder die Diplom-Vorprüfung oder eine entsprechende Zwischenprüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

Im übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 416, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612), Art. XI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 2 Abs. 4 neugefaßt durch Art. XI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 4

§ 7 Abs. 1 geändert durch Art. XI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mitWirkung vom 1. November 1987.

Fn 5

§ 12 Abs. 3 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 6

§ 14 Abs. 2 und 8 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 7

§ 14 Abs. 3 eingefügt durch Art. XI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 8

§ 16 geändert durch Art. XI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 9

§ 20 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 geändert durch Art. XI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 10

§ 24 Abs. 4 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 11

§ 26 Abs. 3 eingefügt durch Art. XI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 12

§ 27 Abs. 2 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.