Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 5 (Fn 5)
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder eine vom Kultusminister als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt oder aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 45 FHG zu einem vorangegangenen ingenieurwissenschaftlichen Studium zugelassen wurde,

2. ein vorangegangenes ingenieurwissenschaftliches Studium mit der Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung abgeschlossen hat,

3. seit mindestens einem Semester an der Hochschule, an der die Diplomprüfung stattfinden soll, für den Zusatzstudiengang als Student eingeschrieben ist.

(2) Zur mündlichen Diplomprüfung kann ein Kandidat nur zugelassen werden, wenn er

1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, die Einschreibung als Student jedoch nur bei der erstmaligen Zulassung zur mündlichen Diplomprüfung und bei der ersten Wiederholung einer Fachprüfung,

2. ein mindestens zweimonatiges wirtschaftlich orientiertes Praktikum oder eine vom Prüfungsausschuß als gleichwertig anerkannte berufliche Tätigkeit abgeleistet hat,

3. die nach dieser Prüfungsordnung als Voraussetzung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat oder bis zu einem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin erbringt und

4. eine Diplomarbeit mit mindestens als ausreichend bewertetem Erfolg bearbeitet hat.

Die Studienordnung kann bestimmen, daß mindestens fünf Leistungsnachweise in Pflichtfächern sowie Leistungsnachweise in Fächern oder Fachgebieten, die vom Thema der Diplomarbeit wesentlich berührt werden, bereits bei der Zulassung zur Diplomarbeit erbracht sein müssen.

(3) Die Anträge auf Zulassung zur Diplomarbeit und zur mündlichen Diplomprüfung sind bis zu den vom Prüfungsausschuß festgesetzten Terminen schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Ein Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

1. die Nachweise über die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Diplomarbeit oder zur Ablegung der Diplomprüfung oder einer entsprechenden Abschlußprüfung und gegebenenfalls einer Vor- und Zwischenprüfung im gleichen Studiengang.

Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welcher Prüfer zur Ausgabe und Betreuung der Diplomarbeit bereit ist.

(5) Dem Antrag auf Zulassung zur mündlichen Diplomprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

1. die Nachweise über die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen und studienbegleitender Leistungsnachweise sowie über bisherige Versuche zur Ablegung der Diplomprüfung oder einer entsprechenden Abschlußprüfung und gegebenenfalls einer Vor- und Zwischenprüfung im gleichen Studiengang,

3. eine Erklärung darüber, ob bei der Prüfung einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird.

Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(6) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuß.

(7) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

a) die in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

b) die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin ergänzt werden oder

c) im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Diplomarbeit des Kandidaten ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend bewertet worden ist oder der Kandidat eine entsprechende Prüfung oder eine der sonstigen in den Absätzen 4 und 5 genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden oder einen durch Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweis, der Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums im gleichen Studiengang ist, endgültig nicht erbracht hat.

Im übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 467, geändert durch Art. VI der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614), Art. XVI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 1 Abs. 1 geändert durch Art. VI der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1984.

Fn4

§ 2 Abs. 4 neugefaßt durch Art. XVI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn5

§ 5 geändert durch Art. VI der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1984.

Fn6

§ 11 geändert durch Art. VI der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1984.