Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 6
Studienbegleitende Leistungsnachweise
als Zulassungsvoraussetzung

(1) Als Zulassungsvoraussetzung für die mündliche Diplomprüfung hat der Kandidat durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. je eine Übung in den Prüfungsfächern Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Rechnungswesen;

2. je eine Übung in den Fächern Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsmathematik und Operations Research, Führungslehre, in einer speziellen Betriebswirtschaftslehre und in einer Fremdsprache, jeweils aus dem Studiensemester, in dem das Fach im Studium des Kandidaten abgeschlossen wird;

3. je eine Übung in drei Wahlpflichtfächern aus dem folgenden Katalog nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots:

Marketing

Fertigungswirtschaft

Datenverarbeitung

Organisation

Arbeitswissenschaft

Außenwirtschaft

Unternehmensplanung und -kontrolle

Personal- und Ausbildungswesen

Beschaffungswesen und Lagerwirtschaft

Finanzwirtschaft

Unternehmensforschung

Absatzwirtschaft

Recht der Wirtschaftsunternehmungen

Controlling

Die Studienordnung kann zulassen, daß die Übungen nach Satz 1 Nr. 3 auf zwei der genannten Fächer beschränkt werden; in diesem Fall muß der Kandidat in dem einen Fach zwei Übungsscheine über je ein bedeutsames Teilgebiet erwerben. Die Studienordnung kann weitere Wahlpflichtfächer bilden, indem sie jeweils zwei der Fächer nach Satz 1 Nr. 3 zusammenfaßt. Eine Regelung nach Satz 2 oder 3 in der Studienordnung erläßt die Hochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.

(2) Für die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 finden die §§ 18, 19 ADPO mit Ausnahme von § 19 Abs. 3 und 5 ADPO entsprechende Anwendung. Als Studienleistungen kommen nur schriftliche Klausurarbeiten in Betracht. Im übrigen findet § 20 Abs. 2 bis 4 ADPO mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

1. Der Prüfungsausschuß kann bestimmen, daß auch die Vorschriften über Versäumnis (§ 12 Abs. 1 und 2 ADPO) entsprechend anzuwenden sind.

2. Die Regelung über die mündliche Ergänzungsprüfung (§ 20 Abs. 4 Satz 4 ADPO) findet keine Anwendung.

(3) Für die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 finden die §§ 18, 20 ADPO mit den in Absatz 2 Satz 3 genannten Maßgaben entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 467, geändert durch Art. VI der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614), Art. XVI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 1 Abs. 1 geändert durch Art. VI der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1984.

Fn4

§ 2 Abs. 4 neugefaßt durch Art. XVI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn5

§ 5 geändert durch Art. VI der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1984.

Fn6

§ 11 geändert durch Art. VI der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1984.