Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 11 (Fn 6)
Abendstudium

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 hat der Kandidat im Abendstudium als Zulassungsvoraussetzung für die mündliche Diplomprüfung die Leistungsnachweise in den Prüfungsfächern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie in dem zum Prüfungsfach bestimmten Wahlpflichtfach nach § 6 Abs. 1Satz 1 Nr. 3 und den Sätzen 2 und 3 zu erbringen. Die Zulassungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 entfällt für die mündliche Diplomprüfung.

(2) Die Zulassung zur Diplomarbeit setzt im Abendstudium voraus, daß der Kandidat

1. die Leistungsnachweise nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und den Sätzen 2 und 3, soweit sie nicht Zulassungsvoraussetzung für die mündliche Diplomprüfung sind, erbringt und

2. alle Fachprüfungen der mündlichen Diplomprüfung bestanden hat.

Dem Antrag auf Zulassung sind die entsprechenden Nachweise beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuß nicht bereits vorliegen.

(3) § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 findet für die mündliche Diplomprüfung im Abendstudium keine Anwendung.

(4) Zum Kolloquium kann der Kandidat zugelassen werden, wenn

1. alle in dieser Prüfungsordnung genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit nachgewiesen sind, die Einschreibung als Student jedoch nur bei der erstmaligen Zulassung zum Kolloquium,

2. die Diplomarbeit mindestens als ausreichend bewertet worden ist.

Im übrigen finden für das Kolloquium die Vorschriften des § 5 über die Zulassung zur mündlichen Diplomprüfung sowie des § 27 Abs. 1 und 3 ADPO entsprechende Anwendung.

(5) Die Diplomprüfung im Abendstudium ist nur bestanden, wenn auch das Kolloquium mindestens als ausreichend bewertet worden ist; die Note ist im Zeugnis aufzuführen und bei der Bildung der Gesamtnote zu berücksichtigen. Abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 2 werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:

Diplomarbeit

dreifach

Kolloquium

einfach

Durchschnitt der Noten der Fachprüfungen

dreifach

Durchschnitt der Noten der Leistungsnachweise

dreifach

(6) Ein nicht mindestens als ausreichend bewertetes Kolloquium kann einmal wiederholt werden. § 10 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, daß im Abendstudium der Prüfungsanspruch erlischt, wenn ein Kandidat, der das Kolloquium erstmals nicht bestanden hat, es versäumt, sich innerhalb von drei Jahren erneut zum Kolloquium zu melden, es sei denn, daß der Kandidat das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 467, geändert durch Art. VI der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614), Art. XVI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 1 Abs. 1 geändert durch Art. VI der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1984.

Fn4

§ 2 Abs. 4 neugefaßt durch Art. XVI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn5

§ 5 geändert durch Art. VI der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1984.

Fn6

§ 11 geändert durch Art. VI der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1984.