Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2
Klinischer Vorstand

(1) Dem Klinischen Vorstand obliegt im Rahmen der Leitung der Medizinischen Einrichtungen die Entscheidung in Angelegenheiten der Medizinischen Einrichtungen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Aufgabenbereich des Ärztlichen Direktors, des Verwaltungsdirektors und der Leitenden Pflegekraft hinausgehen. In diesem Rahmen hat er insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er ist für die Organisation der Krankenversorgung und des Betriebsablaufs sowie für die Krankenhaushygiene in den Medizinischen Einrichtungen verantwortlich;

2. er sorgt für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die Ausführung der Anordnungen des Ministers für Wissenschaft und Forschung und der Hochschulleitung und stellt im Rahmen der Entscheidungen der Fachbereiche 5 ,,Vorklinische und Theoretische Medizin" und 6 ,,Klinische Medizin" die organisatorischen Voraussetzungen für Forschung und Lehre in den Medizinischen Einrichtungen sicher; die Entscheidungen der Fachbereiche 5 ,,Vorklinische und Theoretische Medizin" und 6 ,,Klinische Medizin" werden vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät koordiniert und durch den Dekan der Fakultät im Klinischen Vorstand vertreten,

3. er sorgt für eine gleichmäßige und wirtschaftliche Bettenbelegung und entscheidet nach Anhörung der betroffenen Klinikdirektoren bzw. Abteilungsleiter über einen erforderlichen Bettenausgleich zwischen den Kliniken bzw. den Abteilungen innerhalb der Kliniken mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung;

4. er überwacht die Fort- und Weiterbildung im ärztlichen und pflegerischen Bereich sowie im Bereich der medizinischen Heilhilfsberufe;

5. er nimmt zu dem Beitrag der Hochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt Stellung, soweit er die Medizinischen Einrichtungen für den Bereich der Krankenversorgung und des öffentlichen Gesundheitswesens betrifft;

6. er beschließt im Rahmen der Entscheidungen des Rektorats bzw. des Senats über die Verteilung der für die Krankenversorgung und die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens in den Medizinischen Einrichtungen ausgewiesenen Stellen und Mittel;

7. er entscheidet über die Zuweisung des Personals an die medizinisch-theoretischen Institute einschließlich der in § 1 genannten Bereiche, die Kliniken sowie die zentralen Dienstleistungseinrichtungen, soweit nicht die Fachbereiche 5 ,,Vorklinische und Theoretische Medizin" oder 6 ,,Klinische Medizin" zuständig sind;

8. er erläßt eine Hausordnung, die der Genehmigung des Rektors bedarf, und die Aufnahmebedingungen für die Hochschulkliniken.

Entscheidungen in Angelegenheiten gemäß Satz 2 Nr. 5 und 6 erfolgen nach Anhörung des Fachbereichsrats des jeweils betroffenen Fachbereichs 5 ,,Vorklinische und Theoretische Medizin" und 6 ,,Klinische Medizin", soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Folgt der Klinische Vorstand den Vorstellungen der Fachbereiche nicht, so entscheidet das Rektorat. Ist zweifelhaft, ob eine Entscheidung des Klinischen Vorstands Forschung und Lehre betrifft, so entscheidet das Rektorat darüber.

(2) Der Klinische Vorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Direktoren der medizinisch-theoretischen Institute, den Leitern der in § 1 genannten Bereiche sowie den Direktoren der Kliniken Weisungen erteilen; die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen. Entsprechendes gilt in unaufschiebbaren Fällen, oder wenn die Abteilungen keiner Klinik bzw. keinem Institut zugeordnet sind, gegenüber Abteilungsleitern. § 63 WissHG bleibt unberührt. Die Leiter der Organisationseinheiten sollen vor Entscheidung in Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört werden.

(3) Dem Klinischen Vorstand gehören an:

1. je ein Professor, der Direktor bzw. Leiter eines der in § 1 genannten Bereiche auf dem Gebiet der operativen, konservativen und medizinisch-theoretischen Medizin ist; ein Professor aus dem Bereich der operativen oder der konservativen Medizin wird zum Ärztlichen Direktor bestellt;

2. der Verwaltungsdirektor;

3. die Leitende Pflegekraft der Medizinischen Einrichtungen;

4. der Dekan der Medizinischen Fakultät mit beratender Stimme.

(4) Die Mitglieder des Klinischen Vorstands gemäß Abs. 3 Nr. 1 sowie jeweils ein Stellvertreter werden von den Versammlungen der Direktoren bzw. Leiter der in § 1 genannten Bereiche mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden für drei Jahre gewählt. Der Leiter des Zentrallabors wird dem konservativen Bereich, der Leiter der zentralen tierexperimentellen Einrichtung dem medizinisch-theoretischen Bereich zugerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen.

Die Leitende Pflegekraft und ihr Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Klinischen Vorstands gemäß Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 mit der Mehrheit der Stimmen der genannten Mitglieder für sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Vorsitzender des Klinischen Vorstands ist der Ärztliche Direktor. Der Ärztliche Direktor hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen des Klinischen Vorstands zu beanstanden; § 27 Abs. 1 Satz 6 und 7 WissHG findet entsprechende Anwendung. Er trifft die Entscheidungen nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 WissHG im Einvernehmen mit dem Verwaltungsdirektor.

(6) Der Ärztliche Direktor, der Verwaltungsdirektor und die Leitende Pflegekraft nehmen die ihnen als Mitglied des Klinischen Vorstands zugewiesenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahr. Sie sind in diesem Rahmen zu Weisungen nach Maßgabe des Absatzes 2 befugt. Soweit eine Angelegenheit den jeweiligen Aufgabenbereich überschreitet oder es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung für die Arbeit des Klinischen Vorstands handelt, ist eine Entscheidung des Klinischen Vorstands herbeizuführen. Dem Klinischen Vorstand kann jedes seiner Mitglieder gemäß Satz 1 unbeschadet des Satzes 2 Angelegenheiten zur Entscheidung vorlegen. In Haushaltsangelegenheiten kann eine Entscheidung nicht gegen die Stimme des Verwaltungsdirektors in seiner Eigenschaft als Beauftragter für den Haushalt der Medizinischen Einrichtungen getroffen werden.

(7) Das Rektorat erläßt für die Wahlen zum Klinischen Vorstand eine Wahlordnung. Der Klinische Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Rektorat bedarf.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1983 S. 154.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 29. April 1983.