Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 3
Ärztlicher Direktor

(1) Der Ärztliche Direktor sorgt für einen geordneten, wirtschaftlichen Betriebsablauf im Bereich der Krankenversorgung. Insbesondere überwacht er den ärztlichen Aufnahmedienst, den Rettungsdienst, die Krankenhaushygiene, die gesundheitliche Kontrolle der Bediensteten, die Durchführung gesundheitsbehördlicher Anordnung, die zentralen Dienstleistungseinrichtungen und die Ausbildung im pflegerischen Bereich und im Bereich der medizinischen Heilhilfsberufe.

(2) Zum Ärztlichen Direktor und dessen Stellvertreter werden vom Minister für Wissenschaft und Forschung Mitglieder des Klinischen Vorstands gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 für drei Jahre bestellt. Das Rektorat hat ein Vorschlagsrecht; es stellt dazu das Benehmen mit dem Klinischen Vorstand und den Fachbereichen 5 ,,Vorklinische und Theoretische Medizin" und 6 ,,Klinische Medizin" her. Die Entscheidungen der Fachbereiche 5 ,,Vorklinische und Theoretische Medizin" und 6 ,,Klinische Medizin" werden vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät koordiniert und durch den Dekan der Fakultät gegenüber dem Rektorat vertreten.

(3) Der Ärztliche Direktor gehört den Fachbereichsräten der Fachbereiche 5 ,,Vorklinische und Theoretische Medizin" und 6 ,,Klinische Medizin" mit beratender Stimme an. Für den Fachbereichsrat des Fachbereichs 6 ,,Klinische Medizin" gilt dies nur, soweit er nicht schon gewähltes Mitglied des Fachbereichsrats ist. Er darf nicht gleichzeitig Dekan eines der beiden Fachbereiche 5 ,,Vorklinische und Theoretische Medizin" oder 6 ,,Klinische Medizin" sein.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1983 S. 154.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 29. April 1983.