Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Maßnahmen bei der Aussaat des behandelten Saatguts

(1) Zuckerrübensaatgut, das gemäß der in § 1 Absatz 1 genannten Zulassung behandelt und abgegeben wurde, darf nur bis zum 15. Mai 2021 auf Anbauflächen, die in den Regierungsbezirken Köln, Düsseldorf oder Münster liegen, ausgesät werden. Die Aussaat auf einer zusammenhängenden Anbaufläche darf auch erfolgen, soweit diese Anbaufläche nur zu einem Teil in den Regierungsbezirken Köln, Düsseldorf oder Münster liegt.

(2) Wer behandeltes Zuckerrübensaatgut zur Aussaat erhält, ist verpflichtet

a) auf erosionsgefährdeten Flächen der Wassererosionsgefährdungsklassen CCWasser1 und CCWasser2 im Sinn der Landeserosionsschutzverordnung vom 27. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 730) geeignete erosionsmindernde Maßnahmen zu ergreifen bevor die Aussaat stattfindet und bis zur Ernte aufrecht zu erhalten,

b) im Fall eines dennoch auftretenden Erosionsereignisses mit Auswirkungen auf andere Flächen unverzüglich die oder den Landesbeauftragten schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Angabe der genauen Flächenbezeichnung zu benachrichtigen,

c) die Aussaat des behandelten Saatgutes nur mit mechanischen oder pneumatischen Sägeräten durchzuführen, wobei pneumatische Geräte nur zulässig sind, wenn diese mit Unterdruck arbeiten und in der „Liste der abdriftmindernden Sägeräte“ des Julius-Kühn-Instituts (https://www.julius-kuehn.de/at/richtlinien-listen-pruefberichte-und-antraege/) aufgeführt sind,

d) bei der Aussaat jeweils in der äußersten Reihe des zu bestellenden Ackers kein behandeltes Saatgut auszubringen oder bei der Aussaat von behandeltem Saatgut einen Mindestabstand zum Feldrand von 45 Zentimeter einzuhalten,

e) verschüttetes behandeltes Saatgut sofort zu entfernen und dafür zu sorgen, dass kein behandeltes Saatgut offen liegen bleibt,

f) behandeltes Saatgut und Reste wie Bruchkorn und Stäube, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten von Gewässern fern zu halten; dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle,

g) vor und nach der Aussaat dafür Sorge zu tragen, dass auf dem betroffenen Acker Beikraut und andere Pflanzen bis einschließlich 31. Dezember 2022 nicht zur Blüte gelangen,

h) der oder dem Landesbeauftragten die Aussaat unter Angabe von Feldblock, Schlagnummer und Teilschlagnummer gemäß dem Sammelantrag nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung oder von Gemarkung, Flur, Flurstücknummer und Größe der für die Aussaat bestimmten Flächen mindestens drei Werktage vor der Aussaat schriftlich oder auf elektronischem Wege anzuzeigen,

i) nicht für die Aussaat auf den nach Buchstabe h angezeigten Flächen verwendetes behandeltes Saatgut bis spätestens zum 1. Juni 2021 vollständig an den in § 1 Absatz 1 genannten Zuckerrüben verarbeitenden Betrieb zurückzugeben, von dem sie das Saatgut erhalten haben.

(3) Die Aussaat von behandeltem Saatgut in FFH-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Naturdenkmälern ist verboten.

(4) Es ist verboten, eine Nachsaat mit behandeltem Saatgut auf den Ackerflächen durchzuführen, auf denen im gleichen Anbauzeitraum bereits eine Aussaat mit einem solchen Saatgut erfolgt ist.

(5) Vom Anbauer erworbenes und in seinem Besitz befindliches behandeltes Saatgut darf nicht an Dritte weitergeben werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. Februar 2021 (GV. NRW. S. 132).
Obsolet durch Fristablauf.