Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 14.6.2007 (GV. NRW. S. 220), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

 

§ 6
Datenübermittlungen bei einem Schulwechsel

(1) Bei einem Schulwechsel übermittelt die abgebende Schule auf Anforderung der aufnehmenden Schule personenbezogene Daten aus dem Schülerstammblatt und dem sonstigen Datenbestand, soweit die Daten für die weitere Schulausbildung der Schülerin oder des Schülers erforderlich sind. Entsprechendes gilt bei der Kooperation von Schulen. Die Unterlagen selbst verbleiben bei der abgebenden Schule.

(2) In der Regel werden bei einem Schulwechsel folgende Daten übermittelt:

1. die Individualdaten der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten (Anlage 1 Abschnitt A Nr. I),

2. Angaben über Schulbesuchszeiträume, über die bisher besuchten Schulen und Klassenwiederholungen (mit Gründen),

3. Informationen über erreichte Schul- oder Ausbildungsabschlüsse sowie Einzelinformationen, die für die neu begonnene Schullaufbahn unerläßlich sind (z.B. Grundschulgutachten, bisheriger Fremdsprachen- und naturwissenschaftlicher Unterricht, die Kurswahl und alle Leistungsergebnisse ab Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe),

4. eine Zweitschrift des letzten Zeugnisses oder bei der Anmeldung für die weiterführende Schule auch des Halbjahreszeugnisses.

(3) Wird ein schulpflichtiges Kind vom Schulbesuch zurückgestellt und zum Besuch des Schulkindergartens an einer anderen Grundschule verpflichtet, sind der Bericht über die Zurückstellung und die schulärztliche Stellungnahme an die Grundschule, der der Schulkindergarten angeschlossen ist, zu übermitteln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 356, geändert durch Art. 2 der VO zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172); Art. 9 des Gesetzes v. 8.7.2003 ( GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch VO vom 14.6.2007 (GV. NRW. S. 220), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. Mai 1995.

Fn 4

§ 9 Abs. 1 geändert durch VO v. 18.5.2002 (GV. NRW. S. 172), in Kraft treten: 1. August 2002.

Fn 5

§ 1 Abs. 1 geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 8.7.2003 ( GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.