Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 14.6.2007 (GV. NRW. S. 220), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

 

§ 7
Datenübermittlungen
zum Zwecke der Schulpflichtüberwachung

(1) Zur Überwachung der Vollzeitschulpflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchpflG) und der Berufsschulpflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SchpflG) übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule sowie dem Schulträger personenbezogene Daten schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigter nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5. Die aufnehmende Schule unterrichtet die abgebende Schule über die Aufnahmeentscheidung.

(2) Zur Überwachung der Vollzeitschulpflicht werden der aufnehmenden Schule folgende Daten der Betroffenen übermittelt:

1. Vor- und Familienname,

2. Geburtsdatum,

3. Geschlecht,

4. Staatsangehörigkeit,

5. Anschrift,

6. Name und (falls von Nr. 5 abweichend) Anschrift der/des Erziehungsberechtigten nach § 17 SchpflG,

7. Schülernummer/Nummer des Gesamtschülerverzeichnisses,

8. Datum der ersten Einschulung,

9. Klasse/Jahrgang,

10. Angaben zu Schulbesuch/Schulversäumnis.

(3) Zur Überwachung der Berufsschulpflicht werden der aufnehmenden Schule über den Schulträger neben den Daten des Absatzes 2 folgende Daten der Betroffenen übermittelt:

1. Angaben zur bisherigen Schulbildung und zur zuletzt besuchten Schule,

2. Angaben zur angestrebten Ausbildung, insbesondere Angaben zur Berufsausbildung, zum Praktikanten- oder Arbeitsverhältnis.

(4) Zur Überwachung der Berufsschulpflicht teilen Schulen den Ausbildungsstellen oder Arbeitgebern unentschuldigte Schulversäumnisse mit.

(5) Zur Sicherstellung der Erfassung aller schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen dürfen dem Schulträger von der Schule folgende personenbezogene Daten der angemeldeten sowie der nicht angemeldeten Schülerinnen und Schüler übermittelt werden:

1. Vor- und Familienname,

2. Geburtsdatum,

3. Geschlecht,

4. Staatsangehörigkeit,

5. Anschrift,

6. Name und (falls von Nr. 5 abweichend) Anschrift der/des Erziehungsberechtigten nach § 17 SchpflG,

7. Anmeldung/Nichtanmeldung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 356, geändert durch Art. 2 der VO zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen v. 18. 5.2002 (GV. NRW. S. 172); Art. 9 des Gesetzes v. 8.7.2003 ( GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Aufgehoben durch VO vom 14.6.2007 (GV. NRW. S. 220), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. Mai 1995.

Fn 4

§ 9 Abs. 1 geändert durch VO v. 18.5.2002 (GV. NRW. S. 172), in Kraft treten: 1. August 2002.

Fn 5

§ 1 Abs. 1 geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 8.7.2003 ( GV. NRW. S. 413); in Kraft getreten am 24. Juli 2003.