Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 3

Zulassungsvoraussetzungen, Vorrang

(1) Für den Fernsehkanal nach Artikel 1 Abs. 1 dürfen nur Veranstaltergemeinschaften zugelassen werden. Sie müssen ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. Sie müssen wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sein, eine Rundfunkveranstaltung, die anerkannten journalistischen Grundsätzen genügt, antragsgemäß durchzuführen. Die Mitglieder und die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter von juristischen Personen und Personenvereinigungen

1. müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein, dürfen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,

2. müssen gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden können,

3. dürfen nicht auf Grund von Tatsachen Anlaß zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Staatsvertrag geben.

(2) Nicht zugelassen werden dürfen

1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen, anderer öffentlich-rechtlicher Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der jüdischen Kultusgemeinden,

2. Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich gesetzliche Vertreter der in Nummer 1 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind,

3. Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind,

4. politische Parteien und Wählergruppen,

5. Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt sind oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu dieser stehen,

6. Unternehmen und Vereinigungen, die von einer oder mehreren der in Nummer 1 ausgeschlossenen juristischen Personen oder von politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig (§ 17 Aktiengesetz) sind.

(3) Der Antrag muß enthalten

1. Angaben über die vorgesehene Programmart (Fernsehen, Videotext), die Programmkategorie (Vollprogramm, Spartenprogramm) und die Programmdauer,

2. ein Programmschema, das erkennen läßt, wie der Antragsteller den Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie gerecht wird,

3. eine Übersicht über die Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse der Veranstaltergemeinschaft sowie über mit ihr verbundene Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz).

(4) In der Veranstaltergemeinschaft muß durch Vertrag oder Satzung ein vorherrschender Einfluß eines Mitgliedes auf das Programm ausgeschlossen sein. Die Veranstaltergemeinschaft muß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, daß sie in ihrem Rundfunkprogramm die Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie erfüllt. Interessenten aus dem kulturellen Bereich ist eine angemessene Beteiligung zu ermöglichen.

(5) Erfüllen mehrere Antragsteller die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4, so wirkt der Länderausschuß (Artikel 6) auf eine Einigung zwischen den Antragstellern hin.

(6) Kommt eine Einigung innerhalb der von dem Länderausschuß gesetzten Frist nicht zustande, so findet eine Auswahl zwischen denjenigen Antragstellern statt, deren Programme

1. wesentliche Anteile an Information, Bildung und Unterhaltung enthalten,

2. das öffentliche Geschehen in den Ländern darstellen und

3. die zur Verfügung stehende Sendedauer möglichst weitgehend in Anspruch nehmen werden.

Unter mehreren nach Satz 1 gleichrangigen Antragstellern wird derjenige vorrangig zugelassen, der die größere Meinungsvielfalt im Programm erwarten läßt. Bei der Bewertung sind das Programmschema und die Zusammensetzung (Wettbewerb und Kooperation verschiedener Kräfte im Programm, Verschiedenartigkeit der politischen, weltanschaulichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen, Höhe ihres Kapital- und Stimmrechtsanteils) und sonstige, der Sicherung der Meinungsvielfalt dienende organisatorische Regelungen zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 685, geändert durch Ersten Staatsvertrag v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 520).

Fn 2

Art. 1 und 2 geändert durch Staatsvertrag v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 520); in Kraft getreten am 30. Januar 1993 (siehe hierzu Bek. v. 9. 2. 1993 (GV. NW. S. 84).

Fn 3

Art. 5 geändert durch Staatsvertrag v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 520); in Kraft getreten am 30. Januar 1993 (siehe hierzu Bek. v. 9. 2. 1993 - GV. NW. S. 84 - ).

Fn 4

GV. NW. 1990 S. 26.

Fn 5

SGV. NW. 2252.