Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 5 (Fn 3)

Programmbeobachtung,
Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1) Die Landesstelle des Landes mit der höchsten Länderquote nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages (aufsichtsführende Landesstelle) überprüft, ob der Veranstalter seinen Pflichten nachkommt, und berichtet darüber jährlich den anderen Landesstellen. Sie kann gegenüber dem Veranstalter beanstanden, daß er gegen die ihm nach diesem Staatsvertrag obliegenden Pflichten verstößt. Auf Antrag einer Landesstelle ist die aufsichtsführende Landesstelle verpflichtet, über Beanstandungen nach Satz 2 zu entscheiden. Jede Landesstelle hat das Recht, zu Sitzungen des Kollegialorgans der aufsichtsführenden Landesstelle, in denen über Beanstandungen entschieden wird, einen Vertreter/eine Vertreterin zu entsenden, der/die anzuhören ist.

(2) Schlägt eine Landesstelle die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder die Androhung dieser Maßnahmen vor, so ist die Zustimmung der übrigen Landesstellen einzuholen. Liegen nach mehrheitlicher Feststellung der Landesstellen die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung oder die Androhung dieser Maßnahmen vor, hat der Länderausschuß die Zulassung zu widerrufen oder zurückzunehmen oder diese Maßnahmen anzudrohen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Beanstandungen gemäß § 30 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages einer nach Landesrecht zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes sind an den Länderausschuß zu richten. Der Länderausschuß leitet die Beanstandung den übrigen Landesstellen zu. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

(4) Der Veranstalter hat Änderungen seiner Kapital- oder Stimmrechtsanteile der aufsichtsführenden Landesstelle anzuzeigen. Der Länderausschuß prüft, ob dadurch die bisherige Meinungsvielfalt gefährdet wird, und teilt das Prüfungsergebnis dem Veranstalter und den Landesstellen mit. Ist nach mehrheitlicher Feststellung der Landesstellen die bisherige Meinungsvielfalt gefährdet und sorgt der Veranstalter nicht für eine Gewährleistung der bisherigen Meinungsvielfalt, so entscheiden die Landesstellen spätestens sechs Monate nach der Bekanntgabe der Mitteilung nach Satz 2 an den Veranstalter über den Widerruf der Zulassung. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Wird die Zulassung vom Länderausschuß zurückgenommen oder widerrufen und nutzt der Veranstalter terrestrische Übertragungskapazitäten gemäß Artikel 1 Abs. 2, so hat die zuständige Landesstelle zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung für die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften vorliegen. Sie teilt das Ergebnis ihrer Prüfung den übrigen Landesstellen mit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 685, geändert durch Ersten Staatsvertrag v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 520).

Fn 2

Art. 1 und 2 geändert durch Staatsvertrag v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 520); in Kraft getreten am 30. Januar 1993 (siehe hierzu Bek. v. 9. 2. 1993 (GV. NW. S. 84).

Fn 3

Art. 5 geändert durch Staatsvertrag v. 16. 12. 1992 (GV. NW. S. 520); in Kraft getreten am 30. Januar 1993 (siehe hierzu Bek. v. 9. 2. 1993 - GV. NW. S. 84 - ).

Fn 4

GV. NW. 1990 S. 26.

Fn 5

SGV. NW. 2252.